Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.1. Steuergegenstand (§ 1 NoVAG 1991)
B.1.1. Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991)

B.1.1.2. Lieferung von im Vergütungsverfahren befreiten Kraftfahrzeugen

405Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1(Rechtslage ab 1. Juli 2021)

Unter die Steuerpflicht des § 1 Z 1 NoVAG 1991 fällt auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen, die anschließend im Vergütungsverfahren nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreite Vorgänge betreffen, wie:

  • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte

  • Fahrschulkraftfahrzeuge

  • Miet-, Taxi- und Gästewagen

  • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden

  • Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden

  • Leichenwagen

  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren

406(Rechtslage bis 30. Juni 2021)

Unter die Steuerpflicht des § 1 Z 1 NoVAG 1991 fallen auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen, die im Vergütungsverfahren nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreite Vorgänge betreffen, wie:

  • Vorführkraftfahrzeuge

  • Fahrschulkraftfahrzeuge,

  • Miet-, Taxi- und Gästewagen,

  • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

  • Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,

  • Leichenwagen,

  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und

  • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

407(Rechtslage bis 30. Juni 2021)

Vorführkraftfahrzeuge sind grundsätzlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt. Damit ergibt sich, dass bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges, welches durch den Erwerber als Vorführkraftfahrzeug genutzt werden soll, keine Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 gegeben sein kann, jedoch bei Zulassung eine Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 (Erstmalige Zulassung) entsteht. Dieser steht dann die Befreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 gegenüber (siehe Rz 659 bis 664).

Bei der Lieferung eines bisher befreiten Vorführkraftfahrzeuges ist eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 gegeben (siehe Rz 450 f).

B.1.1.3. Nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegende Lieferungen

408Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Nicht steuerbar sind Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

Beispiel 1:

Ein österreichischer Generalimporteur liefert ein Kraftfahrzeug an den Großhändler, der Großhändler liefert weiter an den Einzelhändler und dieser an ein Leasingunternehmen. Für Generalimporteur und Großhändler ergibt sich keine Normverbrauchsabgabepflicht. Diese liefern das Kraftfahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Die Lieferung des Einzelhändlers an das Leasingunternehmen ist steuerpflichtig.

Beispiel 2:

Ein österreichischer Generalimporteur liefert ein Kraftfahrzeug an den Großhändler, der Großhändler liefert weiter an den Einzelhändler. Dieser verwendet das Kraftfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug. Für Generalimporteur und Großhändler ergibt sich keine Normverbrauchsabgabepflicht. Diese liefern das Kraftfahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Der Einzelhändler ist auf Grund der Verwendung des Fahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug steuerbefreit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991. Grundsätzlich wird erst die Lieferung an den Endkunden einen steuerpflichtigen Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 auslösen.

409Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Hat sich der Fahrzeughändler in Zweifelsfällen (z.B. bei nicht betriebsbekannten Abnehmern) durch einen geeigneten Nachweis davon versichert, dass der Käufer das Kraftfahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet, gilt Folgendes: Der Fahrzeughändler (Verkäufer) ist auch dann nicht nachträglich zur Normverbrauchsabgabe heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung im Hinblick auf die Verhältnisse beim Käufer des Kraftfahrzeuges nicht vorgelegen haben. Der Käufer erfüllt in weiterer Folge bei der Fahrzeugzulassung den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991. Das Vorliegen eines geeigneten Nachweises ist dann anzunehmen, wenn dem Fahrzeughändler gegenüber eine vom Abnehmer oder dessen Bevollmächtigten unterfertigte Erklärung folgenden Inhalts abgegeben worden ist (z.B. als Anhang zum Kaufvertrag):

"Ich bestätige, dass ich Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 und gewerberechtlich zum Handel mit Kraftfahrzeugen befugt bin. Ich erkläre, dass das (die) Kraftfahrzeug(e) lt. Kaufvertrag vom ............ zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung erworben wird (werden). Die Abgabe einer unrichtigen Erklärung kann finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen."

B.1.1.4. Probe- und Überstellungzeichen

410Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Nicht als Zulassung im Inland gilt die Vergabe eines Probe- oder eines Überstellungskennzeichens ( §§ 45 und 46 KFG 1967).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 45 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 46 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453