Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen

A.3.2. Rettungsdienst oder Krankenwagen

109Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer sind gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) bzw. § 3 Z 3 TS 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 VersStG 1953 und § 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge befreit, die ausschließlich oder vorwiegend (daher zu mehr als 80%) für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden und für diese Belange entsprechend geeignet sind.

Näheres zu den allgemeinen Bedingungen der Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe siehe Rz 688 bis 696.

Näheres zu den allgemeinen Bedingungen der Inanspruchnahme der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Rz 1400 sowie Rz 1630.

110Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Unter dem Begriff der "Krankenbeförderung" im Sinne des § 3 Z 3 TS 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 ist die Beförderung einer Person, weil sie krank ist, also eine durch die Krankheit bedingte besondere Beförderung, zu verstehen (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/16/0088).

Unter der Verwendung als Krankenwagen im Sinne der § 3 Abs. 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021, § 4 Abs. 3 Z 2 VersStG 1953 sowie § 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 wird die selbe Begriffsbestimmung und damit auch ausschließlich eine solche Beförderung verstanden.

111Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen ist grundsätzlich nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasst, da dies keine durch eine Krankheit bedingte besondere Beförderung darstellt.

Beispiel:

Fahrten, die dazu dienen, Personen mit Behinderungen z.B. zu Tages- oder Ausbildungsstätten zu bringen, dienen nicht der Krankenbeförderung und können daher nicht für die Befreiung für Krankenbeförderung herangezogen werden.

Fahrten, die dazu dienen, Personen mit Behinderungen z.B. zu einer Kranken- oder Kuranstalt zu befördern, in welcher die Personen eine Krankenbehandlung (z.B. Physiotherapie oder Ergotherapie) erhalten, dienen der Krankenbeförderung und können daher für die Befreiung für Krankenbeförderung herangezogen werden.

A.3.2.1. Rettungsdienst

112Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Der Begriff des Rettungsdienstes ist im KFG 1967 nicht näher definiert. Für den Rettungsdienst bestimmte Kraftfahrzeuge sind alle im Rettungswesen eingesetzten Kraftfahrzeuge.

Unter den Begriff des "Rettungswesen" fallen folgende Tätigkeiten:

  • die Beförderung verunglückter Personen,

  • die Beförderung von Rettungsmannschaften und Bergungsgeräten zum Einsatz sowie bei der Abhaltung von Rettungsübungen (VwGH 01.10.1962, 0880/60),

  • die Bereitstellung von Mannschaften, Geräten und ärztlichen Instrumenten für die Leistung der ersten Hilfe an Orten gesteigerter Unfallgefahr (z.B. Skipisten),

  • weitere hier nicht erwähnte Beförderungen von einem Stützpunkt zu einem Einsatz- oder Übungsort sowie der Rückweg.

Grundsätzlich können somit unter die Befreiungen fallen:

  • "klassische" Rettungswagen (Rettungstransportwagen, kurz: RTW) zum Transport von Personen, die auf eine medizinische Betreuung durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter, eine Notfallsanitäterin oder einen Notfallsanitäter oder zusätzlich durch eine Notärztin oder einen Notarzt angewiesen sind, mit entsprechender medizinischer Mindestausstattung und in der Regel von einem Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder von einem in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 SanG genannten Rettungsdienst (z.B. Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, Malteser Hospitaldienst Austria, Österreichisches Rotes Kreuz) eingesetzt werden,

  • Kraftfahrzeuge, die im Berg-, Wasser- oder Höhlenrettungsdienst eingesetzt werden,

  • Kraftfahrzeuge, mit denen Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes (vgl. § 5b Burgenländisches Rettungsgesetz 1995) erfüllt werden,

  • Kraftfahrzeuge, die von privaten Rettungsdiensten eingesetzt werden, wenn diese als Rettungsorganisation anerkannt sind oder diesen eine Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben des Rettungswesens durch das Amt der jeweiligen Landesregierung erteilt wurde ( § 5 Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz, § 3 Burgenländisches Rettungsgesetz 1995, § 4 Oö. Rettungsgesetz 1988, § 3 Salzburger Rettungsgesetz, § 3 Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz, § 3 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, § 3 Abs. 3 Vorarlberger Rettungsgesetz, § 6 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, § 7 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017),

  • Kraftfahrzeuge, die im Tierrettungsdienst eingesetzt werden.

Kraftfahrzeuge des militärischen Sanitätsdienstes ( § 23 Abs. 1 Z 5 SanG) sind bereits als Heeres-Kraftfahrzeuge (Rz 130 bis 142) steuerfrei.

113Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Folgende Kriterien sind für die Beurteilung der ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung eines Kraftfahrzeuges für den Rettungsdienst maßgeblich:

  • Die Zulassungsbescheinigung lautet auf einen Rettungsdienst (siehe Rz 116) und als Verwendungszweck in Feld A4 (Verwendungsbestimmung) ist der Code "62", "64" oder "74" (siehe Rz 114 f) eingetragen,

  • Ausstattung des Kraftfahrzeuges mit einer Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) (siehe Rz 117), oder

  • Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung des Kraftfahrzeuges (z.B. Fahrtenbuch).

114Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Als Hinweis für eine Nutzung für den begünstigten Zweck kann bei der Beurteilung der Steuerfreiheit die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung herangezogen werden.

In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung:

  • 62: zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt

  • 64: ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt

  • 74: zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt

Die Verwendungsbestimmung 60 ("ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt") ist nicht als Hinweis der Verwendung für den begünstigten Zweck heranzuziehen, weil diese Verwendungsbestimmung nicht nur für Kraftfahrzeuge eingetragen werden kann, die für Rettungsdienste verwendet werden.

Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung - "ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt" - ist auch für Kraftfahrzeuge der Tierrettung zulässig.

115Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Ein Fehlen einer solchen Eintragung ist ein Indiz, dass die begünstigte Nutzung nicht ausgeübt wird und somit die Voraussetzungen der Befreiungen nicht vorliegen.

Eine entsprechende Eintragung der Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung alleine ist allerdings noch nicht ausreichend, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiungen von den jeweiligen Abgaben nachzuweisen.

Neben der eingetragenen Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung sind bei der Beurteilung der Zuerkennung der Befreiungen weitere Kriterien heranzuziehen (z.B. Zulassung auf bestimmten Rettungsdienst, Führung eines Fahrtenbuchs).

116Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Ein weiterer Hinweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungen ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf einen der unten angeführten Rettungsdienste.

  • Rettungsdienst einer öffentlichen Gebietskörperschaft (z.B. Wiener Rettung),

  • eine in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, namentlich genannte Einrichtung (z.B. Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, Malteser Hospitaldienst Austria, Österreichisches Rotes Kreuz),

  • private Rettungsdienste, wenn diese als Rettungsorganisation anerkannt sind oder diesen eine Bewilligung zur Durchführung der in Rz 112 angeführten Aufgaben durch das Amt einer Landesregierung erteilt wurde ( § 5 Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz, § 3 Burgenländisches Rettungsgesetz 1995, § 4 Oö. Rettungsgesetz 1988, § 3 Salzburger Rettungsgesetz, § 3 Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz, § 3 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, § 3 Abs. 3 Vorarlberger Rettungsgesetz, § 6 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, § 7 Abs. 3 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017),

  • Einrichtungen, die Tierrettungen durchführen.

117Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. e und f KFG 1967 dürfen bestimmte Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften, weiters Kraftfahrzeuge im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, namentlich genannten Einrichtungen sowie Kraftfahrzeuge der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden) mit einer fix montierten Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) ausgestattet werden, ohne dass dafür eine Bewilligung notwendig ist. Diese Kraftfahrzeuge sind jedenfalls von den Befreiungen umfasst.

Der Bescheid, mit dem für ein konkret bezeichnetes Kraftfahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 die Bewilligung zum Anbringen eines "mobilen Blaulichts" erteilt wird, welches jedoch ausschließlich in Einsätzen verwendet werden darf, ist ein weiterer Hinweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiungen. Bei der Beurteilung der Zuerkennung der Befreiungen ist die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für Rettungsdienste, wie auch schon für die Erteilung der kraftfahrrechtlichen Bewilligung, durch weitere Nachweise darzulegen (z.B. Fahrtenbuch).

Beispiel 1:

Ist ein Kraftfahrzeug des Österreichischen Roten Kreuzes (in § 23 Abs. 1 Z 4 Sanitätergesetz genannte Einrichtung), welches für dringende Einsätze im Rettungsdienst verwendet wird und welches daher nach § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG 1967 mit einer fix montierten Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) ausgestattet wird, von den jeweiligen Befreiungen umfasst und wie kann dies nachgewiesen werden?

Da von einer Verwendung des Kraftfahrzeuges für den begünstigten Zweck ausgegangen werden kann, sind die Befreiungen jedenfalls anwendbar.

Beispiel 2:

Ist ein Kraftfahrzeug, das von einem ärztlichen Bereitschaftsdienst für Rettungseinsätze verwendet wird, von den jeweiligen Befreiungen umfasst und wie kann dies nachgewiesen werden?

Bei der Beurteilung, ob dieses Kraftfahrzeug für den begünstigten Zweck verwendet wird, sind unter anderem folgende Kriterien heranzuziehen:

  • Die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf einen Rettungsdienst (siehe Rz 116).

  • Die Eintragung eines bestimmten Verwendungszweckes in Feld A4 (Code "62", "64" oder "74") (siehe Rz 114 f).

  • Die Ausstattung des Kraftfahrzeuges mit einem "mobilen Blaulicht" (siehe Rz 117).

  • Das Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung des Kraftfahrzeuges (z.B. Fahrtenbuch).

Ergibt eine Gesamtschau der vorgelegten Hinweise, dass eine begünstigte Verwendung vorliegt, ist die Befreiung auf das Kraftfahrzeug anwendbar.

Wird die Bewilligung zum Anbringen eines "mobilen Blaulichts" nicht gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967, sondern aufgrund einer anderen Verwendungsbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 5 KFG 1967 gewährt, ist dies als Indiz gegen die begünstigte Nutzung zu sehen, schließt die begünstigte Nutzung allerdings nicht per se aus.

A.3.2.2. Krankenwagen

118Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Krankenwagen sind Kraftfahrzeuge der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, die zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet sind ( § 2 Z 28c KFG 1967). In der Zulassungsbescheinigung wird dieser Verwendungszweck durch den Eintrag in Feld A4 (Verwendungsbestimmung) "62" oder "64" (siehe Rz 114 f) sowie in Feld A8 (Aufbau) "Krankenwagen" oder "KRW" dokumentiert.

119Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Einem handelsüblichen Pkw ohne besondere Ausstattung für den Krankentransport ("Krankentaxi") fehlt die Zusatzeintragung in der Zulassungsbescheinigung. Solche Kraftfahrzeuge können nur dann von den Steuerbefreiungen umfasst sein, wenn sie auf eine der in Rz 116 genannten Organisationen zugelassen sind.

120Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Der Krankenwagen wird ebenso wie der Rettungswagen im Rettungsdienst eingesetzt (daher auch die gleiche Codierung in Feld A4). Im Unterschied zu Rettungswagen wird ein Krankenwagen jedoch zudem für nichtakute Transporte von Kranken und Verletzten, unter geeigneten Transportbedingungen einschließlich der Betreuung durch qualifiziertes Personal, verwendet. Hinsichtlich des Nachweises für das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiungen kann daher auf die Ausführungen zum Rettungsdienst verwiesen werden (siehe Rz 113 ff).

121Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Im Vergleich zum Rettungswagen ist sowohl die medizinische Ausstattung des Krankenwagens als auch die Qualifikation des darauf eingesetzten Personals geringer (z.B. Rettungssanitäter, aber kein Notfallsanitäter oder Notarzt im Sinne von § 1 SanG an Bord).

Der Krankenwagen wird insbesondere für Transporte vom Wohnsitz des Kranken oder Verletzten ins Krankenhaus oder zum Arzt und wieder zurück, für Ambulanzfahrten oder für Verlegungen zwischen Krankenhäusern verwendet. Krankenwagen verfügen in der Regel über einen für Liegen oder Trage- bzw. Rollstühle optimierten Transportraum.

122Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Die Steuerbefreiungen stehen Betrieben und Organisationen zu, die Krankentransporte durchführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 3 Z 3 TS 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5b Burgenländisches Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996
§ 5 K-RFG, Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz, LGBl. Nr. 96/1992
§ 3 Burgenländisches Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996
§ 4 Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27/1988
§ 3 Salzburger Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 78/1981
§ 3 Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz, LGBl. Nr. 20/1990
§ 3 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009
§ 3 Abs. 3 Vorarlberger Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1979
§ 6 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 7 NÖ RDG, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. 101/2016
Anlage 4 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
§ 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
§ 7 Abs. 3 NÖ RDG, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. 101/2016
§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. e und f KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 23 Abs. 1 Z 4 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
§ 20 Abs. 5 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Z 28c KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453