Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.2. Rechtslagen bis 30. Juni 2021
B.6.2.2. Andere Kraftfahrzeuge ( § 6 Abs. 2 NoVAG 1991) - Pkw
B.6.2.2.4. Rechtslagen von 1. März 2014 bis 1. Jänner 2020

B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014

979Der Abzugsposten ( § 6 Abs. 3 NoVAG 1991) beträgt vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014:

  • für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro,

  • für Kraftfahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro.

Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist.

Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984).

Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Beispiel 1 - Benzinfahrzeug ohne Malus:

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Benzin

CO2 in g/km: 240

(240 - 90) / 5 = 30%


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz 30%
3.000,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991
+ 0,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
2.943,75 Euro

* Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Diesel

CO2 in g/km: 240

(240 - 90) / 5 = 30%


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz 30%
3.000,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991
+ 0,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 43,75 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
2.956,25 Euro

* Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €

Beispiel 3 - Benzinfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz:

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Benzin

CO2 in g/km: 300

(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz 32%
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 125,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.268,25 Euro

* Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 4 - Dieselfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz:

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Diesel

CO2 in g/km: 300

(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz 32%
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 125,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 43,75 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.281,25 Euro

* Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €

Beispiel 5 - Ersatzberechnung bei Benzinfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten:

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Benzin

kein CO2-Wert

kein Verbrauchswert

147 kW


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%*
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 110,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.253,75 Euro

* Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch:

147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)

(294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz

294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden

Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 €

** Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 6 - Ersatzberechnung Benzinfahrzeug bei fehlendem CO2-Emissionswert:

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Benzin

kein CO2-Wert

MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km

147 kW


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%*
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 62,50 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.206,25 Euro

* Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert:

11 x 25 = 275 (anzusetzender CO2-Emissionswert)

(275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz

275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden

Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €

** Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 7 - Ersatzberechnung Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten:

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)

Full-Hybrid (Benzin)

kein CO2-Wert

kein Verbrauchswert

125 kW


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%*
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 0,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**
- 56,25 Euro
zu entrichtende NoVA
3.143,75 Euro

* Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert:

125 x 2 = 250 (anzusetzender CO2-Emissionswert)

(250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz

250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus)

** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453