B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014
979Der Abzugsposten ( § 6 Abs. 3 NoVAG 1991) beträgt vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014:
für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro,
für Kraftfahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro.
Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist.
Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984).
Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel 1 - Benzinfahrzeug ohne Malus:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)
Benzin
CO2 in g/km: 240
(240 - 90) / 5 = 30%
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz 30% | 3.000,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.943,75 Euro |
* Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)
Diesel
CO2 in g/km: 240
(240 - 90) / 5 = 30%
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz 30% | 3.000,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.956,25 Euro |
* Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €
Beispiel 3 - Benzinfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)
Benzin
CO2 in g/km: 300
(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz 32% | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.268,25 Euro |
* Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 4 - Dieselfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)
Diesel
CO2 in g/km: 300
(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz 32% | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.281,25 Euro |
* Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €
Beispiel 5 - Ersatzberechnung bei Benzinfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)
Benzin
kein CO2-Wert
kein Verbrauchswert
147 kW
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 110,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.253,75 Euro |
* Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch:
147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz
294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden
Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 €
** Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 6 - Ersatzberechnung Benzinfahrzeug bei fehlendem CO2-Emissionswert:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)
Benzin
kein CO2-Wert
MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km
147 kW
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 62,50 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.206,25 Euro |
* Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert:
11 x 25 = 275 (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz
275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden
Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €
** Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 7 - Ersatzberechnung Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934)
Full-Hybrid (Benzin)
kein CO2-Wert
kein Verbrauchswert
125 kW
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 0,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro |
zu entrichtende NoVA | 3.143,75 Euro |
* Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert:
125 x 2 = 250 (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz
250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus)
** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 01.07.2021 |
Betroffene Normen: | § 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453