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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.12. Vergütung ( §§ 12 und 12a NoVAG 1991)
B.12.9. Voraussetzungen einer Vergütung
B.12.9.3. Bemessungsgrundlage

B.12.9.3.1. Berechnung der Vergütung

1260Als maßgeblicher Steuersatz ist jener Steuersatz anzuwenden, welcher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Abgabenschuld in Geltung war.

1261Ein allenfalls bei Entstehung der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus ist über das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert oder unter Berücksichtigung einer achtjährigen Nutzungsdauer anteilsmäßig zu erfassen. Die Aliquotierung des Bonus-Malus über die Achtelung ist dann heranzuziehen, wenn der Neuwagenwert nicht bekannt ist. Bei der Aliquotierung über die Achtelung wird je vollem abgelaufenen Jahr der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich bei der Aliquotierung über die Achtelung somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren. Ausgangspunkt für die Berechnung der Achtel ist immer die Erstzulassung innerhalb der Europäischen Union.

Seit ist die Wertentwicklung auch für den Abzugsposten zu berücksichtigen. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 937.

Beispiel 1:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 8,9 l/100 km, CO2-Ausstoß (NEFZ): 195 g/km, NOx-Schadstoffwert: 70 mg/km) wurde im Mai 2010 in Österreich erworben (Berechnung erfolgte vor dem , Kommission/Österreich; daher ist die Normverbrauchsabgabe in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer enthalten) und es wurde nach damaligem Tarif die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 12% und der Malus in Höhe von 875 Euro abgeführt.

Das Kraftfahrzeug wird vom Zulassungsbesitzer im August 2021 zum Verkaufspreis in Höhe von 10.000 Euro an eine Privatperson in das Ausland verkauft und es wird ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im Mai 2010 maßgeblich, da das Kraftfahrzeug im Mai 2010 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist. Für die Achtelung des Malus muss vom Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU ausgegangen werden. Seit Mai 2010 sind im Zeitpunkt der Veräußerung im August 2021 mehr als sieben ganze Jahre vergangen. Es bleibt somit für die Vergütung ein Achtel stehen.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Veräußerungspreis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) als gemeiner Wert herangezogen (siehe Rz 1256).

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkaufspreis (brutto)
10.000,00 Euro
minus darin enthaltene USt
(10.000 / 1,2) x 20%
- 1.666,67 Euro
Bmgl. ohne USt inkl. NoVA und Malus
8.333,33 Euro
minus Malus*
- 109,38 Euro
Zwischensumme (Bmgl. ohne Malus inkl. NoVA 12%)
8.223,95 Euro
minus darin enthaltene NoVA (12%)
Verkaufspreis (netto)
7.342,81 Euro

Vergütungsbetrag-Grundbetrag: Verkaufspreis (netto) x 12% (Normverbrauchsabgabe):

7.342,81 Euro / 100 x 12%= 881,15 Euro

Berechnung Malus - aliquotiert875 Euro / 8 (Jahre)= 109,38 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (7.342,81 € x 12%)
881,15Euro
CO2-Malus (verbleibendes Achtel)
+ 109,38Euro
NoVA-Vergütung gesamt
990,53 Euro

Dem Zulassungsbesitzer ist daher Normverbrauchsabgabe in Höhe von 990,53 Euro zu vergüten.

Beispiel 2:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 8,9 l/100 km, CO2-Ausstoß (NEFZ): 195 g/km, NOx-Schadstoffwert: 70 mg/km) wurde erstmalig im September 2010 in Deutschland zugelassen.

Im April 2017 wurde dieses Kraftfahrzeug nach Österreich gebracht und die Normverbrauchsabgabe abgeführt (Berechnung anhand der Rechtslage im September 2010 unter Berücksichtigung des , Kommission/Österreich. Die Normverbrauchsabgabe ist daher nicht in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer enthalten, der Erhöhungsbetrag in Höhe von 20% gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 kommt allerdings zur Anwendung.) Nach der Rechtslage im September 2010 wären für dieses Kraftfahrzeug bei einer Zulassung in Österreich 12% Normverbrauchsabgabe (Grundbetrag), 875 Euro an Malus sowie die Abgabenerhöhung in Höhe von 20% gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 (175,00 Euro) fällig gewesen.

Im September 2020 wird das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer an einen ausländischen Fahrzeughändler zum Verkaufspreis in Höhe von 10.000 Euro verkauft und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im September 2010 maßgeblich, da das Kraftfahrzeug im September 2010 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist. Für die Achtelung des Malus muss vom Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU ausgegangen werden. Seit September 2010 sind im Zeitpunkt der Veräußerung im September 2020 mehr als sieben ganze Jahre vergangen. Es bleibt somit für die Vergütung ein Achtel stehen.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Veräußerungspreis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) als gemeiner Wert herangezogen (siehe Rz 1256).

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


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Verkaufspreis (brutto)
10.000,00 Euro
minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)*
- 131,26 Euro
Zwischensumme (Bmgl. ohne Malus inkl. USt und NoVA)
9.868,74 Euro
minus darin enthaltene USt
(9.868,74 / 1,344**) x 20%
- 1.468,56 Euro
minus darin enthaltene NoVA (12%)
(9.868,74 / 1,344**) x 14,4%
- 1.057,37 Euro
Verkaufspreis (netto)
7.342,81 Euro

Berechnung Malus - aliquotiert: Da seit September 2010 bereits mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung des Zuschlages nur noch ein Achtel beachtet, welches immer stehen bleibt.875 Euro / 8 (Jahre) = 109,38 EuroBerechnung Malus - aliquotiert (inklusive 20-prozentiger Erhöhungsbetrag):109,38 € + 21,88 € = 131,26 Euro

**(1,344 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 14,4% Normverbrauchsabgabe (inkl. 20% Zuschlag von 12% NoVA))

Vergütungsbetrag-Grundbetrag: Verkaufspreis (netto) x 12% (Normverbrauchsabgabe):

7.342,81 Euro / 100 x 12%= 881,14 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


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NoVA Grundbetrag (7.342,81 € x 12%)
881,14Euro
CO2-Malus (verbleibendes Achtel)
+ 109,38Euro
Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
+ 198,10Euro
NoVA-Vergütung gesamt
1.188,61 Euro

Dem Zulassungsbesitzer ist daher Normverbrauchsabgabe in Höhe von 1.188,61 Euro zu vergüten.

Beispiel 3:

Ein Kraftfahrzeug (CO2-Ausstoß (NEFZ): 274 g/km) wurde erstmalig im August 2018 in Österreich zugelassen.

Im Februar 2021 erwirbt ein inländischer Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug um 244.500 Euro.

Im März 2021 wird das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler an eine ausländische Privatperson zum Verkaufspreis in Höhe von 320.000 Euro verkauft und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im August 2018 maßgeblich, da das Kraftfahrzeug im August 2018 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Für die Achtelung des Malus muss vom Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU ausgegangen werden. Seit August 2018 sind im Zeitpunkt der Veräußerung im März 2021 mehr als zwei ganze Jahre vergangen. Es bleiben somit für die Vergütung sechs Achtel stehen. Da das Kraftfahrzeug im März 2021 in das Ausland geliefert wurde, ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im August 2018) herangezogene Abzugsposten ist in voller Höhe anzusetzen und nicht der Wertentwicklung zu unterwerfen (siehe Rz 933 f).

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchskomponente) herangezogen (siehe Rz 1257).

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


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Einkaufspreis (inkl. USt und NoVA)
244.500,00 Euro
plus Abzugsposten
+ 300,00 Euro
minus Malus (anteilig)
- 360,00 Euro
Zwischensumme
244.440,00 Euro
minus darin enthaltene USt
(244.440,00 / 1,52**) x 20%
- 32.163,16 Euro
minus darin enthaltene NoVA (32%)
(244.440,00 / 1,52**) x 32%
- 51.461,05 Euro
Bmgl. (ohne USt und NoVA)
160.815,79 Euro

Berechnung Steuersatz:

(274 - 90) / 5 = 36,8% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe

Berechnung Malus:

(274 g/km - 250 g/km) = 24 g/km x 20,00 Euro = 480 Euro

Malus anteilig (6/8 verbleiben) --> 360,00 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


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NoVA Grundbetrag (160.815,79 x 32%)
51.461,05Euro
Malus
+ 360,00Euro
Abzugsposten
- 300,00Euro
NoVA-Vergütung gesamt
51.521,05 Euro

Beispiel 4:

Ein Kraftfahrzeug (CO2-Ausstoß (NEFZ): 274 g/km) wurde erstmalig im Dezember 2018 in Österreich zugelassen.

Im August 2021 erwirbt ein inländischer Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug um 244.500 Euro.

Im September 2021 wird das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler an eine ausländische Privatperson zum Verkaufspreis in Höhe von 320.000 Euro verkauft und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im Dezember 2018 relevant, da das Kraftfahrzeug im Dezember 2018 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Da das Kraftfahrzeug im September 2021 in das Ausland geliefert wurde, ist auch beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im Dezember 2018) herangezogene Malusbetrag sowie der Abzugsposten ist der tatsächlichen Wertentwicklung oder der Achtelung zu unterwerfen (siehe Rz 933 f). Im Dezember 2018 war der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, weshalb der nach der im Dezember 2018 geltenden Rechtslage maßgebliche Abzugsposten heranzuziehen war. Da seit Dezember 2018 im Zeitpunkt der Veräußerung im September 2021 bereits mehr als zwei ganze Jahre vergangen sind, werden bei der Vergütung nur noch sechs Achtel des Malusbetrages sowie des Abzugspostens beachtet.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchskomponente) herangezogen (siehe Rz 1257).

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkaufspreis (inkl. USt und NoVA)
244.500,00 Euro
plus Abzugsposten
+ 225,00 Euro
minus Malus (anteilig)
- 360,00 Euro
Zwischensumme
244.365,00 Euro
minus darin enthaltene USt
(244.365,00 / 1,52**) x 20%
- 32.153,29 Euro
minus darin enthaltene NoVA (32%)
(244.365,00 / 1,52**) x 32%
- 51.445,26 Euro
Bmgl. (ohne USt und NoVA)
160.766,45 Euro

Berechnung Steuersatz:

(274 - 90) / 5 = 36,8% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe

Berechnung Abzugsposten:

Abzugsposten anteilig (6/8 verbleiben) --> (300 € / 8) x 6 = 225,00 Euro

Berechnung Malus:

(274 g/km - 250 g/km) = 24 g/km x 20,00 Euro = 480 Euro

Malus anteilig (6/8 verbleiben) --> 360,00 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (160.766,45 € x 32%)
51.445,26Euro
Malus
+ 360,00Euro
Abzugsposten
- 225,00Euro
NoVA-Vergütung gesamt
51.580,26 Euro

Beispiel 5:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 11 l/100 km, CO2-Ausstoß (NEFZ): 265 g/km) wurde erstmalig im August 2015 in Deutschland zugelassen.

Im April 2022 wurde dieses Kraftfahrzeug nach Österreich gebracht, zugelassen und die Normverbrauchsabgabe abgeführt.

Im November 2022 wird das Kraftfahrzeug im Zuge einer Übersiedlung vom Zulassungsbesitzer in das Ausland verbracht und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland hat das Kraftfahrzeug einen gemeinen Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) in Höhe von 10.000 €. Dieser Wert wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung herangezogen (siehe Rz 1255).

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im August 2015 relevant, da das Kraftfahrzeug im August 2015 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Da das Kraftfahrzeug im November 2022 in das Ausland verbracht wurde, ist auch beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im April 2022) herangezogene Malusbetrag sowie der Abzugsposten ist der tatsächlichen Wertentwicklung oder der Achtelung zu unterwerfen (siehe Rz 933). Im April 2022 war der Abzugsposten Teil der Verhältnisrechnung, weshalb der nach der im August 2015 geltenden Rechtslage maßgebliche Abzugsposten heranzuziehen war. Da seit August 2015 bereits mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung nur noch ein Achtel des Malusbetrages sowie des Abzugspostens beachtet.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


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Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (inkl. USt und NoVA)
10.000,00 Euro
plus Abzugsposten
+ 50,00 Euro
minus Malus (anteilig)
- 37,50 Euro
Zwischensumme
10.012,50 Euro
minus darin enthaltene USt
(10.012,50 / 1,52**) x 20%
- 1.317,43 Euro
minus darin enthaltene NoVA (12%)
(10.012,50 / 1,52**) x 32%
- 2.107,89 Euro
Bmgl. (ohne USt und NoVA)
6.587,18 Euro

Berechnung Steuersatz:

(265 - 90) / 5 = 35% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe

Berechnung Abzugsposten:

Abzugsposten anteilig (1/8 verbleiben) --> (400 € / 8) x 1 = 50,00 Euro

Berechnung Malus:

(265 g/km - 250 g/km) = 15 g/km x 20,00 Euro = 300 Euro

Malus anteilig (1/8 verbleiben) --> 37,50 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (6.587,18 € x 32%)
2.107,89 Euro
Malus
+ 37,50 Euro
Abzugsposten
- 50,00 Euro
NoVA-Vergütung gesamt
2.095,39 Euro

Beispiel 6:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 11 l/100 km, CO2-Ausstoß (NEFZ): 265 g/km) wurde erstmalig im August 2015 in Deutschland zugelassen.

Im April 2020 wurde dieses Kraftfahrzeug nach Österreich gebracht, zugelassen und die Normverbrauchsabgabe abgeführt.

Im November 2022 wird das Kraftfahrzeug im Zuge einer Übersiedlung vom Zulassungsbesitzer in das Ausland verbracht und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland hat das Kraftfahrzeug einen gemeinen Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) in Höhe von 10.000 €. Dieser Wert wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung herangezogen (siehe Rz 1255).

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im August 2015 relevant, da das Kraftfahrzeug im August 2015 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Da das Kraftfahrzeug im November 2022 in das Ausland verbracht wurde, ist auch beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im April 2020) herangezogene Abzugsposten ist der tatsächlichen Wertentwicklung oder der Achtelung zu unterwerfen (siehe Rz 933). Im April 2020 war der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, weshalb der nach der im April 2020 geltenden Rechtslage maßgebliche Abzugsposten heranzuziehen war. Da seit August 2015 bereits mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung nur noch ein Achtel des Abzugspostens beachtet.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (inkl. USt und NoVA)
10.000,00 Euro
plus Abzugsposten
+ 43,75 Euro
minus Malus (anteilig)
- 37,50 Euro
Zwischensumme
10.006,25 Euro
minus darin enthaltene USt
(10.006,25 / 1,52**) x 20%
- 1.316,61 Euro
minus darin enthaltene NoVA (32%)
(10.006,25 / 1,52**) x 32%
- 2.106,58 Euro
Bmgl. (ohne USt und NoVA)
6.583,06 Euro

Berechnung Steuersatz:

(265 - 90) / 5 = 35% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe

Berechnung Abzugsposten:

Abzugsposten anteilig (1/8 verbleiben) --> (350 € / 8) x 1 = 43,75 Euro

Berechnung Malus:

(265 g/km - 250 g/km) = 15 g/km x 20,00 Euro = 300 Euro

Malus anteilig (1/8 verbleiben) --> 37,50 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (6.583,06 € x 32%)
2.106,58 Euro
Malus
+ 37,50 Euro
Abzugsposten
- 50,00 Euro
NoVA-Vergütung gesamt
2.094,08 Euro

B.12.9.3.2. Maximale Höhe der Vergütung

1262Grundsätzlich ist für eine Vergütung erforderlich, dass die tatsächlich entrichtete Normverbrauchsabgabe bekannt ist. Kann jedoch ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden, so ist es zulässig, dass an Stelle der im konkreten Fall entrichteten Normverbrauchsabgabe die für dieses Modell typischerweise entrichtete Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird.

Auch für Kraftfahrzeuge, bei denen Veränderungen am Kraftfahrzeug selbst durchgeführt wurden (z.B. Umbauten) ist es zulässig, dass anstelle der im konkreten Fall entrichteten Normverbrauchsabgabe die typischerweise entrichtete Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird. Dies gilt jedoch nicht für unvollständige oder vervollständigte Kraftfahrzeuge der Klasse N1 (siehe Rz 1263).

1262aBei Wohnmobilen der Aufbauart "SA", für welche die Normverbrauchsabgabe nach einer ab geltenden Rechtslage berechnet wurde, ist davon auszugehen, dass die entrichtete Normverbrauchsabgabe im Sinne des Wahlrechts gemäß § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991 (siehe Rz 923 sowie Rz 1015) vom jeweils niedrigeren Wert (tatsächlicher CO2-Emissionswert bzw. doppelter Kilowatt-Wert) berechnet wurde. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrags ist daher jeweils der niedrigere Wert heranzuziehen. Gelingt dem Vergütungswerber der Nachweis, dass die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom höheren Wert berechnet wurde, ist dieser auch für die Vergütung maßgeblich.

1263Wird für ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 die Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragt, ist zwingend nachzuweisen, dass für dieses Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde. Dies ist notwendig, da eine Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank keinen abschließenden Nachweis für die Abfuhr der Normverbrauchsabgabe darstellt.

Kann bei unvollständigen oder vollständigen Kraftfahrzeugen der Klasse N1 zwar die ursprüngliche Leistung der Normverbrauchsabgabe nachgewiesen werden, allerdings nicht der Höhe nach, ist es zulässig, dass an Stelle der im konkreten Fall entrichteten Normverbrauchsabgabe die für dieses Modell typischerweise entrichtete Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird.

Bei vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 ist zwingend der Wert des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) zu Grund zu legen, außer es wird nachgewiesen, dass die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe auf Grundlage anderer Werte entrichtet wurde.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 930
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 937
, Kommission/Österreich
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1263
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1256
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 933 f
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1255
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 923
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1015
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453