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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 311

Naturalunterhalt, Bestimmung des Wohnorts

iFamZ 2019/192

§ 259 Abs 4 ABGB nF

Sollte der Erwachsenenvertreter der Ansicht sein, dass das Zusammenleben und die Betreuung der Betroffenen durch ihre Mutter das Wohl der Betroffenen gefährde, hat er sich iSd § 259 Abs 4 ABGB nF im Erwachsenenschutzverfahren an das Gericht zu wenden. Eine Kompetenz des die Unterhaltsfrage entscheidenden Gerichts für diese Beurteilung hat das Rekursgericht – jedenfalls vertretbar – verneint.

Im Verfahren ist strittig, ob die titulierte Verpflichtung der Antragstellerin als Mutter der volljährigen Antragsgegnerin (für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde), erloschen ist, weil dieser nunmehr von der Mutter im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts Naturalunterhalt iSd § 231 Abs 2 ABGB gewährt wird.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigt keine erhebliche Rechtsfragen iSd§ 62 Abs 1 AußStrG auf, weshalb er – ungeachtet des nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

1. Nach § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt. Zwar erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes die Obsorge des Elternteils (§ 183 Abs 1 ABGB), daraus ist aber...

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