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Die Besuchsmittlung der Familiengerichtshilfe – Ergebnisse aus dem justiziellen Qualitätssicherungsprozess
Die Arbeit der Familiengerichtshilfe wird laufend einer Qualitätssicherung unterzogen. Die Befassung mit dem Instrument der Besuchsmittlung hat ergeben, dass das Gericht in Zukunft zwei Arten von Besuchsmittlung beauftragen kann, es ist zu differenzieren.
Ausgangslage
Gemäß § 106b AußStrG kann in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte das Gericht die Familiengerichtshilfe (FGH) als Besuchsmittler einsetzen. Im Gegensatz zu den anderen Instrumenten der FGH (Clearing, Spezifische Erhebung und Fachliche Stellungnahme) war die Besuchsmittlung nicht Teil des Modellprojekts FGH und konnte nicht erprobt werden.
Umso interessanter war die Auseinandersetzung mit diesem Instrument im Qualitätssicherungsprozess. Die Familiengerichtshilfe sieht sich als „lernende Organisation“. In einem „dualen“ Prozess wird zunächst in einer kleinen Arbeitsgruppe das aktuelle Thema des Qualitätssicherungsprozesses aufbereitet und Thesen dazu gebildet. Diese werden in einem nächsten Schritt im „Qualitätsbeirat“ – an dem Vertreterinnen und Vertreter vieler Berufsgruppen wie Psychologen, Sozialarbeiter, Erziehungswissenschafter, Rechtsanwälte, Sachverständige, Kinderbeistände, V...