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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 325

Keine generelle Anrechnung eines fiktiven Mietzinses bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens

iFamZ 2019/198

§ 83 Abs 1 EheG

Der Vorteil, den eine Ehegatte seit der Trennung, durch die Alleinnutzung der im Miteigentum stehenden Ehewohnung hat, wird bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht generell durch die Anrechnung des fiktiven Mietzinses berücksichtigt. Der Gebrauchsvorteil kann aber im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden.

Mit seinen Ausführungen zur „Anrechnung“ des von der Frau nach Verlassen der Ehewohnung bezahlten Mietzinses unterliegt der Rechtsmittelwerber einem grundsätzlichen Irrtum. Das Rekursgericht hat derartige Mietzinsaufwendungen nämlich nicht „der Aufteilung unterzogen“, sondern den Vorteil, den der Mann aus der Möglichkeit der alleinigen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zog (…) bei der Bemessung der Ausgleichszahlung berücksichtigt. Zwar lehnt der Fachsenat in seiner jüngeren Rsp eine generelle Zurechnung solcher Vermögensvorteile ab, berücksichtigt diese aber ggf im Rahmen der Billigkeit (1 Ob 147/18a; 1 Ob 200/17v). (…)

Das Argument, im Rahmen der Billigkeit hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Mann während der ehelichen Lebensgemeinschaft sämtliche Kreditzahlungen „hinsichtlich der verfahr...

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