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Keine Zukunftsprognose bei schon bestehender ausreichender Kommunikationsfähigkeit der Eltern
iFamZ 2019/180
(…) 1.2. Das Erstgericht stellte fest, dass zwischen den Eltern eine grundsätzliche Gesprächsbasis gegeben ist. Es untermauerte dies mit – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin – nachvollziehbaren Beispielen, etwa dass die Eltern bei einem gemeinsamen Gespräch mit der Sachverständigen ruhig und sachlich miteinander sprachen und die Ausübung des vorläufigen Kontaktrechts (§ 107 Abs 2 AußStrG) reibungslos funktioniert. Die Gesprächsbasis sei jedoch – aufgrund wechselseitiger Vorwürfe – beeinträchtigt und konfliktbehaftet. Bloße Kommunikationsprobleme bilden per se aber noch keinen Grund für den Ausschluss der gemeinsamen Obsorge, sofern diese grundsätzlich im Wohl des Kindes liegt (vgl etwa 10 Ob 53/16s; nach 10 Ob 8/19b sind gewisse Schwierigkeiten im gegenseitigen Umgang und Probleme in der Kommunikation für einen Obsorgestreit mehr oder weniger typisch; vgl auch 8 Ob 146/15a). Dass auch das Rekursgericht auf Grundlage der Feststellung, wonach zwischen den Eltern eine (wenngleich konfliktbeladene) grundsätzliche Gesprächsbasis besteht, ein für die sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Obsorge erforderliches Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfä...