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Bestellung eines Kollisionskurators
iFamZ 2019/190
Ein Kollisionskurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiven Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen einer gesetzlich vertretenen Person (hier der Vorsorgevollmachtgeberin nach Eintritt des Vorsorgefalls; § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB idF des 2. ErwSchG) möglich ist.
Ein Kollisionskurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiven Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen einer gesetzlich vertretenen Person (hier der Vorsorgevollmachtgeberin nach Eintritt des Vorsorgefalls; § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB idF des 2. ErwSchG) möglich ist (RS0107600). Ob ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RS0127193). Daran hat sich durch die Neuregelung der Kollisionskuratel in § 277 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG nichts geändert.
Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage nicht auszuschließen, dass (behauptete) Schenkungen der schutzberechtigten Person an ihren (späteren) gesetzlichen Vertreter und dessen Söhne unwirksam waren, weil die Geschenkgeberin möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig war und auch eine wirkliche Übergabe iSv § 1 lit d NotAktG fraglich scheint. Insbesondere ist unklar, wann die Schen...