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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 326

Verschuldensabwägung – Verzeihung von Eheverfehlungen; Verfehlungen nach Zerrüttung

iFamZ 2019/200

§ 49 EheG

Eine Verzeihung berechtigt den Ehegatten nicht zur Wiederholung seiner Eheverfehlungen. Entscheidend ist nicht die Anzahl oder auch nur die Schwere der Verfehlungen, sondern primär welchen Beitrag sie zur Zerrüttung hatten. Verfehlungen, die die Zerrüttung in Gang gesetzt oder vollendet haben, wiegen dabei besonders schwer, nach der Zerrüttung eingegangene ehewidrige Beziehungen fallen bei der Verschuldensabwägung hingegen nicht mehr ins Gewicht.

Das Erstgericht schied die Ehe aus gleichteiligem Verschulden der Streitteile.

(…) Eine festzustellende „gewisse Versöhnung“ der Parteien (…) kann schon deshalb nicht erheblich sein, weil auch verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf spätere Eheverfehlungen gestützten Scheidungsklage herangezogen werden können. Da die Beklagte ihre ehewidrige Beziehung nach der angeblichen Versöhnung fortgesetzt hat und die Verzeihung den Ehegatten nicht zur Wiederholung seiner Eheverfehlungen berechtigt (RS0056134; vgl auch 1 Ob 87/12v), wäre darin selbst für den Fall der Verzeihung eine - idR schwerer wiegende (RS0056171 [T1]) Eheverfehlung zu sehen. (…) Abzustellen ist nicht auf die Anzahl oder auch nur die Schwer...

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