Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 303

Vorschusserhöhung für die Vergangenheit trotz Unterbrechung

iFamZ 2019/179

§ 19 Abs 2 UVG

Der Umstand, dass der Vorschussbezug für drei Monate in Vergangenheit für drei Monate wegen der Betreuung des Kindes durch den Vater eingestellt wurde, schließt eine (parallel zur Erhöhung der Geldunterhaltspflicht des Vaters vorgenommene) rückwirkende Erhöhung des Vorschusses für die Zeit vor dem Beginn der Betreuung durch den Vater nicht aus.

Die dem Kind bis gewährten Vorschüsse wurden für den Zeitraum von bis eingestellt, weil das Kind in diesem Zeitraum im Haushalt des Vaters betreut wurde.

Nach einer Erhöhung der Geldunterhaltspflicht des Vaters (auch) für den Zeitraum bis erhöhten die Vorinstanzen die dem Kind bewilligten Unterhaltsvorschüsse auch für die Zeit bis entsprechend der Titelerhöhung. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge.

(…) 4.1 Die Wertungen der Entscheidung 10 Ob 55/08y, iFamZ 2008/119, 250, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, lassen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden.

4.2 Die analoge Anwendung des § 20 UVG führt im Fall einer Einstellung der Vorschüsse für einen zeitlich begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht zu einer endgültigen Einstellung der Vorschüsse. Vielmehr kommt es in dieser Situation im Ergebnis zu einer (rückwirkend betrachtet) Unterbrechung des Vorschussbezugs. Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall für den Zeitraum bis vor, denn davor und danach bezog das Kind Vorschüsse.

4.3 Der hier zu beurteilenden Erhöhung der Vorschüsse für vor dem liegende Zeiträume schadet eine solche Unterbrechung zumindest dann nicht, wenn sie – wie hier – bloß kurzfristig (für drei Monate) erfolgte. Der Vorschussanspruch wird in dieser Situation, worauf das Rekursgericht hinwies, dem Grund nach nicht verändert (sondern gebührt nur während der Unterbrechung vorübergehend nicht). Intention des UVG ist es, dass der Staat in bestimmten Fällen das durch einen Höchstbetrag begrenzte Gläubigerrisiko übernimmt, indem er einen nicht, schwer oder unreS. 304 gelmäßig durchsetzbaren Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einem raschen Verfahren erfüllt und die auf ihn übergegangene Unterhaltsforderung sodann vom Unterhaltsschuldner eintreibt (ErläutRV 5 BlgNR 14. GP 6). Dieser Intention steht es nicht entgegen, im Fall einer bloß kurzfristigen Unterbrechung des Bezugs von Vorschüssen das vom Gesetzgeber mit § 19 Abs 2 UVG angestrebte Prinzip des Gleichlaufs von Unterhaltserhöhung und Vorschusserhöhung (Neumayr in Schwimann/Kodek I4 § 19 UVG Rz 23 aE) für vor Beginn der Unterbrechung liegende Bezugszeiten zu wahren, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden – wie hier – noch nicht abgelaufen ist.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
Daten werden geladen...