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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 304

Kontaktrecht des Vaters: Nur mit dem Wunsch des unmündigen Kindes lässt sich die Aussetzung des Kontaktrechts nicht ausschließlich begründen

iFamZ 2019/181

§ 187 ABGB, Art 8 EMRK, § 62 Abs 1 AußStrG

Victoria ist die eheliche Tochter der Eltern, deren Ehe 2009 geschieden wurde. Aufgrund der im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Vereinbarung kommt die Obsorge für Victoria der Mutter alleine zu. Zuletzt beantragte der Vater am die Regelung seines Kontaktrechts zu Victoria. Die Mutter beantragte am die Aussetzung des Kontaktrechts, nachdem der Vater (wiederholt erfolglos) beantragt hatte, ihm die alleinige Obsorge für Victoria zu übertragen. Victoria lehne ihren Vater – zumindest temporär – ab. Zwischen den Eltern bestehe seit der Geburt von Victoria keine Gesprächsbasis. Am trafen die Eltern vor dem Erstgericht eine Vereinbarung, wonach dem Vater ein Kontaktrecht in der Form eingeräumt wurde, dass er berechtigt ist, Victoria an jedem Dienstag in den ungeraden Wochen in einer Einrichtung zu treffen. Der für den vom Vater der Mutter bekanntgegebene begleitete Kontakttermin wurde vom Vater nie mit der Einrichtung vereinbart. Stattdessen plante der Vater ohne entsprechende Zustimmung der Mutter den Nachmittag mit seiner Tochter ohne Begleitung des Besuchscafés zu verbringen. Nach diesem Vorfall äußerte Victoria den Wunsch, den Vater nicht mehr z...

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