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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 322

Anrechnung des Naturalunterhalts „Wohnen“ beim Ehegattenunterhalt

iFamZ 2019/196

§§ 94 ABGB

Für die Anrechnung des Naturalunterhalts „Wohnen“ sind beim Ehegattenunterhalt nicht die Kreditraten, sondern der fiktive Mietwert heranzuziehen. Steht die Wohnung im gemeinsamen Wohnungseigentum, ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Die Wohnung steht im gemeinsamen Wohnungseigentum. (…) Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten (…) die Zahlung rückständigen Unterhalts (…). Der Beklagte wendete ein (…) er habe über die Jahre hinweg umfassend Naturalunterhalt geleistet, so für die Ehewohnung (…) und ebenso zahlreiche Barleistungen (…). Der fiktive Mietzins für die Ehewohnung belaufe sich auf zumindest 1.653,40 € monatlich, dessen Hälfte sei als Naturalunterhalt anzurechnen. (...)

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus (…) für die im gemeinsamen Wohnungseigentum stehende und von beiden Parteien bewohnte Ehewohnung sei (…) vom Geldunterhalt die auf die Klägerin entfallende Hälfte der Kreditrückzahlungen sowie der Betriebskosten abzuziehen. (…)

In rechtlicher Hinsicht meinte das Berufungsgericht (…) im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung seien auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung d...

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