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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 305

Kontaktrecht: Keine Unterbrechung des Verfahrens bei anhängigen Strafverfahren gegen den Vater

iFamZ 2019/182

§§ 187 Abs 2 ABGB, § 44 Abs 1, 62 Abs 1 AußStrG

Der Minderjährige entstammt der am geschlossenen Ehe seiner Eltern; ein Scheidungsverfahren ist seit Oktober 2017 anhängig, die häusliche Gemeinschaft ist bereits seit Mitte 2017 durch Auszug des Vaters aufgelöst. Den Eltern kommt die gemeinsame Obsorge zu.

Der Vater beantragte mit Schriftsatz vom die Einräumung eines Kontaktrechts zum Kind, weil die Mutter ihm den Kontakt grundlos verweigere.

Die Mutter wendete ein, sie verweigere den Kontakt nicht grundlos, sondern wegen massiver Bedenken bezüglich des Kindeswohls, weil der Vater in der Vergangenheit psychische, physische und sexuelle Gewalt gegen das Kind ausgeübt habe, weswegen der Minderjährige massive Verhaltensauffälligkeiten aufweise. Der Vater bestreitet die Vorwürfe der Mutter vehement.

Das Erstgericht beauftragte mit Beschluss vom einen Sachverständigen mit der Gutachtenserstattung zur Frage, ob und in welchem Ausmaß dem Vater ein Kontaktrecht einzuräumen sei.

Mit Strafantrag vom legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem Vater zur Last, er habe im Zeitraum November 2015 bis Juli 2017 fortgesetzt Gewalt gegen das Kind ausgeübt....

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