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Filmdreharbeiten in Neuseeland mit deutschen Darstellern
(BMF) - Schließt eine österreichische Filmproduktionsgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Schauspielern Werkverträge ab, auf Grund deren sich diese Schauspieler zur Mitwirkung an Filmdrehaufnahmen in Neuseeland verpflichten, dann unterliegen die hierfür gezahlten Gagen der Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. An Dreharbeiten mitwirkende Schauspieler nur deshalb nicht als "Künstler" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG, sondern als Gewerbetreibende einzustufen, weil sie in der Öffentlichkeit nicht "beispielsweise die Berühmtheit wie Luciano Pavarotti, Michael Jackson, George Clooney etc." haben, wäre nicht zulässig, denn der Berühmtheitsgrad ist im inländischen Recht kein rechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Künstlern und Gewerbetreibenden. Ist demzufolge die Künstlereigenschaft im Sinn des inländischen Rechts zu bejahen, löst die in der 2. Einkunftsart vorgesehene inländische Verwertung ihrer Tätigkeit in den Händen der österreichischen Filmgesellschaft die Verpflichtung zum Steuerabzug aus.
Da die Filmdarsteller ihre Tätigkeit aber außerhalb Österreichs ausüben, wird Österreich durch Art. 17 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Allerdings kann eine Steuerentlastung in Österreich nur nac...