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SWI 8, August 2006, Seite 389

UFS zur "Grenzpendlerregelung" des § 1 Abs. 4 EStG im Verhältnis zu Nicht-EU-Bürgern (hier Ungarn vor dem EU-Beitritt)

- Grenzpendler-Option auf Grund des DBA-Diskriminierungsverbots

- Grenzpendler-Option auf Grund verfassungskonformer Auslegung

B ist ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn. Seit dem Jahr 2000 bezieht er auf Grund seiner Beschäftigung als LKW-Fernfahrer bei einem burgenländischen Transportunternehmen in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004 beantragte er Werbungskosten wegen Familienheimfahrten und eine außergewöhnliche Belastung für die Unterhaltsleistungen an seine beiden in Ungarn lebenden minderjährigen Kinder (gemäß den Ausführungen Rz. 866 der LStR 2002. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 die beantragte außergewöhnliche Belastung für die Unterhaltsleistungen der beiden Kinder nicht. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung entsprechend Rz. 866 der LStR damit, dass B beschränkt steuerpflichtig sei und gemäß § 102 Abs. 2 Z 3 EStG die Bestimmung des § 34 EStG über die außergewöhnliche Belastung nicht anwendbar sei. Die Geltung der so genannten Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 4 EStG komme nicht zur Anwendung, da Ungarn erst im Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäisch...

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