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SWI 8, August 2006, Seite 385

EuGH: Downstream-Verschmelzung von der Gesellschaftsteuer befreit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-46/04, Aro Tubi Trafilerie SpA, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob die Erhebung einer proportionalen Registersteuer i. H. v. 1 % des Wertes des bei einer Downstream-Verschmelzung übertragenen Vermögens gegen die Bestimmungen der Kapitalansammlungs-RL verstößt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Aro Tubi ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, deren sämtliche Anteile von einer anderen Aktiengesellschaft italienischen Rechts, Fratelli Gaggini, gehalten wurden. Aro Tubi hielt ihrerseits sämtliche Anteile an einer dritten Aktiengesellschaft italienischen Rechts, Aro Tubi Estrusi. Mit Rechtsakt vom nahm Aro Tubi im Wege der Fusion ihre Tochtergesellschaft Aro Tubi Estrusi auf (Upstream-Verschmelzung). Mit demselben Rechtsakt wurde zudem Fratelli Gaggini, die Muttergesellschaft von Aro Tubi, von dieser aufgenommen (Downstream-Verschmelzung). Aro Tubi erwarb dadurch das Gesellschaftsvermögen von Fratelli Gaggini, zu dem u. a. Immobilien, Patente und Marken gehörten. Im Gegenzug erhielten die Aktionäre von Fratelli Gaggini sämtliche Anteile an der Aro Tubi. Für diese beiden Fusionen musste Aro Tubi am

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