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SWI 8, August 2006, Seite 374

DBA-Entlastungsverordnung und ausländische Besitzgesellschaften

(BMF) - Nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), sollen abzugspflichtige Einkünfte nicht unter Berufung auf DBA abzugsfrei ausgezahlt werden, wenn solche Einkünfte von einer ausländischen Holdinggesellschaft in Empfang genommen werden; solche bloß passiv tätigen Einkünfteempfangsgesellschaften werden erfahrungsgemäß oft für Zwecke des "Treaty Shoppings" und damit zum Zweck einer Steuerumgehung eingesetzt; es ist dem Zahler der Einkünfte nicht zumutbar, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob in solchen Fällen eine DBA-Entlastung überhaupt in Anspruch genommen werden kann. In solchen Fällen kann die DBA-Entlastung daher nur im Rückzahlungsverfahren herbeigeführt werden, weil nur auf diese Weise der Finanzbehörde die Möglichkeit einer zeitnahen Prüfung der Entlastungsvoraussetzungen eröffnet wird.

Nur dann, wenn die ausländische Gesellschaft auch operativ tätig ist, werden die finanzamtlichen Bedenken an einer Sofortentlastung zurückgestellt. Die Beschäftigung eigener Arbeitskräfte und die Nutzung eigener Räumlichkeiten ist hierbei ein Indiz für das Vorliegen einer operativen Tätigkeit.

Ob die ausländische Gesellschaft ihre operative Tätigkeit durch Dienstnehmer ausführt, die sie selbs...

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