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Forward-, Future- und Optionsverträge im DBA-Recht
Woywode (IStR 2006, 325 ff.) untersucht die abkommensrechtliche Klassifikation von Einkünften aus Finanztermingeschäften in der Form von Forward-, Future- und Optionsverträgen auf der Grundlage des OECD-MA. In Betracht kommen eine Qualifikation als Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 7 OECD-MA, als Dividenden i. S. d. Art. 10 OECD-MA, als Zinsen i. S. d. Art. 11 OECD-MA, als Veräußerungsgewinne i. S. d. Art. 13 OECD-MA sowie als andere Einkünfte i. S. d. Art. 21 OECD-MA. Woywode kommt zu dem Ergebnis, dass mangels Anwendbarkeit der Art. 10, 11 und 13 OECD-MA nur eine Erfassung im betrieblichen Bereich unter Art. 7 OECD-MA und im privaten Bereich unter Art. 21 OECD-MA in Betracht kommt. Lediglich nicht marktgerechte Optionsprämien können in sinngemäßer Anwendung der Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung unter Art. 10 OECD-MA subsumiert werden. Art. 11 OECD-MA kann allenfalls bei einer befristeten Kapitalüberlassung durch eine entsprechende Kombination von Optionen erfüllt sein. Art. 13 OECD-MA setzt eine Veräußerung von Vermögen voraus; da der Vermögenswert "Optionsrecht" erst mit Abschluss des Optionsvertrages entsteht, kann die Optionsprämie nicht als Entgelt für die Veräußer...