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EuGH: Leistungen zwischen Stammhaus und Niederlassung nicht mehrwertsteuerbarer Innenumsatz
In seinem Urteil vom , Rs. C-210/04, FCE Bank plc, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten zwischen Stammhaus und fester Niederlassung einer Bank, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen sind, zu einem mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsaustausch führt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
FCE IT ist eine Niederlassung in Italien der im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft FCE Bank, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung mehrwertsteuerfreier Tätigkeiten im Finanzbereich ist. FCE IT erhielt von der FCE Bank Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Management, Personalaus- und -fortbildung, Datenverarbeitung sowie Bereitstellung und Betreuung von Anwendersoftware. Sie beantragte, gestützt auf eine Rechnung, die sie sich selbst ausstellte, die Erstattung der Mehrwertsteuer für diese Leistungen für die Jahre 1996 bis 1999. Die italienische Finanzverwaltung verweigerte die Erstattung der von der FCE IT sich selbst in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer. Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zum Corte suprema di cassazione, der das Verfahren aussetzte und...