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Ersatzteillager für Wartungsarbeiten
Gemäß Artikel 5 Abs. 4 DBA-Deutschland begründen Einrichtungen, die ausschließlich der Lagerung oder Auslieferung von Gütern des Unternehmens dienen, keine Betriebstätte. Der bloße Umstand, dass von einem deutschen Unternehmen Ersatzteile, die von seinen Wartungsteams bei Wartungsarbeiten in Österreich benötigt werden, in inländischen Lagerräumen vorrätig gehalten werden, führt daher nicht zum Entstehen einer Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des DBA. (EAS 2749 v. )