Außensteuerrecht
2026
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II. Die einzelnen Voraussetzungen
1. Maßgeblich: Aufnahmemitgliedstaat
(4) ... wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, ... .
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Maßgeblicher Staat: Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat der Gesellschaft. Adressat des Auskunftserfordernisses ist der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, also der nach § 8 Abs. 3 als Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens zu qualifizierende Ansässigkeitsstaat der Zwischengesellschaft. Auf eine etwaige Auskunftsbereitschaft eines Nicht-EU-/EWR-Staats kommt es für die Anwendung der Absätze 2 und 3 im Grundsatz nicht an, weil deren Anwendungsbereich von vornherein auf EU-/EWR-Gesellschaften beschränkt ist. Nach wie vor gilt: Sind der ausländischen Gesellschaft weitere EU-/EWR-Gesellschaften nachgelagert (s. § 7 Abs. 1 Satz 2) muss die Auskunftserteilung im Verhältnis zum Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat der jeweils nachgelagerten Gesellschaft sichergestellt sein. Für passive niedrigbesteuerte Einkünfte, die einer EU-/EWR-Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, ist richtigerweise a...