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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 118. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

I. Allgemeines

855

Überblick. Nach § 8 Abs. 3 besteht die Möglichkeit eines Substanz-Escapes nach Abs. 2 nur, wenn die ausländische Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat hat. Damit können sich Zwischengesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem Drittstaat weiterhin nicht auf die Substanzausnahme berufen.

856

Unionsrechtlicher Rahmen. Die Substanzausnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ATAD enthält keine Beschränkung auf EU-/EWR-Gesellschaften. Allerdings eröffnet Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Satz 3 ATAD den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, die Anwendung der Substanzausnahme auf EU-/EWR-Gesellschaften zu beschränken. Dessen ungeachtet gelten die primärrechtlichen Grenzen. Sowohl der Unionsgesetzgeber beim Erlass der ATAD als auch die Mitgliedstaaten bei der Ausübung von durch die ATAD vorgesehenen Wahlrechten sind an das Primärrecht und insbesondere die Grundfreiheiten gebunden (s. Rz. 718). Die mögliche Beschränkung der Substanzausnahme auf EU-/EWR-Gesellschaften überzeugt daher nur, wenn die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung ausschließlich am Maßstab der Niederlassun...

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