Außensteuerrecht
2026
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I. Allgemeines
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Regelungszweck: Ausschluss von Substanznachweis bei fehlendem Informationsaustausch. § 8 Abs. 4 knüpft an den bisherigen § 8 Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. an und führt dessen Regelungsgehalt der Sache nach fort, ordnet ihn aber systematisch neu. Während § 8 Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. die Auskunftserteilung als „weitere Voraussetzung“ innerhalb des Gegenbeweistatbestands selbst formulierte, ist die Vorschrift nunmehr als eigenständige Rückausnahme (negatives Tatbestandsmerkmal) ausgestaltet: Die Absätze 2 und 3 - also sowohl der Substanznachweis (Abs. 2) als auch dessen Beschränkung auf Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Abs. 3) - gelten nicht, wenn der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. An der teleologischen Grundlage der Vorschrift ändert dies nichts: Sie soll den deutschen Finanzbehörden die Überprüfung des vom Steuerpflichtigen geführten Substanznachweises ermöglichen.
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Zwischensc...