Außensteuerrecht
2026
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VII. Einkünfte aus dem Handel - Abs. 1 Nr. 4 (ab Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft 2003 geltende Fassung)
4. dem Handel, ...
1. Gesetzesentwicklungen
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Gesetzesänderungen. § 8 Abs. 1 Nr. 4 wurde mit Wirkung ab den nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren einer ausländischen Zwischengesellschaft geändert, für das Zwischeneinkünfte zu ermitteln sind, die einer Hinzurechnung gem. §§ 7 ff. unterliegen. Die Änderung betrifft die Ausnahmeregelungen in den Buchst. a und b der Nr. 4 und nicht den Handelsbegriff als solchen. Sie gilt gleichermaßen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und hat zum Ziel, künftig nicht mehr darauf abzustellen, ob die Güter oder Waren vom Inland ins Ausland bzw. umgekehrt geliefert werden. Stattdessen kommt es darauf an, ob der Stpfl. oder die ihm nahe stehende Person der Zwischengesellschaft die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren wo auch immer verschafft bzw. umgekehrt die Zwischengesellschaft ihnen die Verfügungsmacht verschafft. Entsprechend gelten die Ausführungen unter Rz. 287- 308 und 312- 319 auch im Rahmen der Neufassung. Als Ausnahme von der Ausnahme ist von einer aktiven H...