Außensteuerrecht
2026
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IV. Absatz 2 Satz 3
(2) 3Die Tätigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes Personal selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden.
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Regelungszweck und Entstehungsgeschichte. Satz 3 wurde durch das ATADUmsG mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, neu in § 8 Abs. 2 eingefügt. Eine unmittelbare Entsprechung im bis dahin geltenden Recht S. 393bestand nicht. Die Vorschrift greift jedoch Erwägungen auf, die zur personellen Substanz bereits im Rahmen der alten Rechtslage erörtert wurden. Mit der Forderung nach einer selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit durch hinreichend qualifiziertes Personal setzt der Gesetzgeber vorgeblich Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ATAD um, wonach die beherrschte Gesellschaft ihre wesentlichen Tätigkeiten mittels Personals, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten ausüben muss. Die Gesetzesbegründung stellt insoweit ausdrücklich klar, dass eine ausgelagerte Tätigkeit diesen Anforderungen nicht genügen kann. Unmittelbar lassen sich die Anforderungen der Selbständigkeit und der Eigenverantwortlichkeit allerdings nicht aus der ATAD entnehmen.
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Selbständigkeit der Tätigkeit. Selbständig wi...