Außensteuerrecht
2026
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VI. Absatz 2 Satz 5
(2) 5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen lässt.
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Allgemeines. Durch das ATADUmsG wurde eine separate Regelung zum Outsourcing in § 8 Abs. 2 Satz 5 aufgenommen. Danach ist der Entlastungsnachweis ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen lässt. Im Grundsatz entspricht dies der bereits zur alten Rechtslage vertretenen Rechtsauffassung von Gesetzgeber und Finanzverwaltung . Fraglich ist, ob diese Anforderung unionsrechtskonform ist. Unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ATAD folgt dieses Erfordernis nicht. Allenfalls lässt sich vertreten, dass es die selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeitsausübung (s. Satz 3) verbietet, dass wesentliche Funktionen durch Dritte ausgeübt werden. In der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit findet das Verbot eines Outsourcings allerdings ebenfalls keine unmittelbare Grundlage. Insbesondere hat der EuGH in der Rs. „Deister und Juhler Holding“ eine Gesamtbetrachtung des Konzerns vorgenommen. Diese zu § 50d Abs. 3 EStG a.F. ergangene Entscheidung lässt ...