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SWI 4, April 2000, Seite 163

Manpower-Leasing nach Deutschland

(BMF) – Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183 Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu. Das BM für Finanzen ist derzeit bemüht, auf deutscher Seite eine korrespondierende Beurteilung zu erwirken. (EAS 1597 v. )

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