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Errichtung und Vermarktung von inländischen Eigentumswohnungen
Hat sich eine deutsche KG (Bauunternehmen, das Eigentumswohnhäuser in Österreich errichtet) dadurch mit einer deutschen Hausverwaltungs-GmbH verbunden, dass sie diese als atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen hat, und wird der aus dem Österreich-Geschäft erzielte gewerbliche Gewinn im Verhältnis 50 : 50 mit dieser deutschen GmbH (die sich in ihrem deutschen Stammhaus um die Vermarktung der Wohnungen in Deutschland und Holland gekümmert hat) geteilt, dann istS. 147 zunächst festzustellen, ob diese deutsche Mitunternehmergemeinschaft (KG-Gesellschafter und atypisch still beteiligte GmbH) durch die Bautätigkeit in Österreich eine Baubetriebstätte (länger als 12 Monate andauernde Bauausführung) begründet hat. Trifft dies – auf der Ebene der Mitunternehmergemeinschaft – zu, dann unterliegen alle Partner dieser Mitunternehmergemeinschaft der Besteuerung in Österreich. Ob eine Baubetriebstätte auch auf der Ebene der Partner einer Personengesellschaft besteht, ist nach den Erkenntnissen des OECD-Partnership-Reports (Z 81) nicht relevant. Nach Auffassung des BM für Finanzen müsste diese Betrachtungsweise nicht nur für Komplementär und Kommanditisten, sondern auch für den atypisch still bete...