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KEG-Anteilsübergang im Erbweg
Wurde von in Deutschland ansässigen (und in Österreich nur der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht unterliegenden) Personen in Österreich eine vermögensverwaltende KEG gegründet, die ausschließlich eine inländische Eigentumswohnung ertragbringend verwaltet, und geht ein KEG-Anteil im Erbweg auf einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen über, dann unterliegt dieser Vermögensübergang der inländischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Rechtslage wurde in Ziffer 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 des österreichisch-deutschen Erbschaftssteuerabkommens ausdrücklich verankert. Anlässlich der österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche Ende Februar 2000 wurde festgestellt, dass diese im Jahr 1954 getroffene Regelung nach wie vor gültig und auf der Grundlage des inländischen Rechtes der beiden Staaten auch vollziehbar ist. Damit folgt sowohl das zwischenstaatliche wie auch das innerstaatliche Steuerrecht der beiden Staaten in Fällen der vorliegenden Art bei der Behandlung der Personengesellschaften dem „Transparenzprinzip". (EAS 1571 v. )