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SWI 4, April 2000, Seite 175

EDV-Schulungszentrum in Zypern

(BMF) – Wird von einem in Österreich ansässigen EDV-Experten in Zypern ein Haus angemietet, in dem ein EDV-Schulungszentrum errichtet werden soll, dann wird dieses Schulungszentrum – soferne es nicht in der Rechtsform einer zypriotischen Kapitalgesellschaft geführt wird – als Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 bzw. feste Einrichtung im Sinn von Artikel 14 des österreichisch-zypriotischen Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen sein. Dies hat zur Folge, dass die aus der Schulungsarbeit erzielten Einkünfte insoweit der zypriotischen Besteuerung zu überlassen und folglich in Österreich aus der Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind, als sie funktional der zypriotischen Betriebstätte (bzw. der dortigen festen Einrichtung) zuzurechnen sind.

Ob der österreichische Inhaber des Schulungszentrums sich hiebei länger oder weniger lang als 183 Tage beruflich in Zypern aufhält, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. (EAS 1617 v. )

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