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SWI 4, April 2000, Seite 188

EuGH: Zusätzliche Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke mit besonderer Zielsetzung zulässig

Peter Haunold, Christian Stangl und Michael Tumpel

Der Kommission / Frankreich eine Klage der Kommission abgewiesen, die sich gegen eine in Frankreich erhobene Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke richtete. Die Kommission hatte die Feststellung begehrt, dass Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie verstoßen hat, indem es einen „Sozialbeitrag" beibehalten hat, der auf alkoholische Getränke erhoben wurde, um die mit dem ungezügelten Konsum von Tabak und alkoholischen Getränken verbundenen gesundheitlichen
Risiken durch eine Abgabe auf diese Erzeugnisse zugunsten der Caisse nationale
d'assurance maladie (Nationale Krankenkasse) zu berücksichtigen. In Bezug auf alkoholische Getränke wird der Beitrag beim Kauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25% vol. durch die Verbraucher fällig. Der Sozialbeitrag wird auf 1 Franc je Deziliter oder angefangenen Deziliter festgesetzt.

Die Kommission vertrat die Auffassung, der „Sozialbeitrag" verfolge zwar eine besondere Zielsetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, doch seien sein Anwendungsbereich und seine Bemessungsgrundlage nicht m...

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