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DBA-rechtliche Abgrenzung zwischen Lizenzen und Service Fees
Im DBA-Recht stellt sich oft die Frage, ob eine Leistung als Lizenz i. S. d. Art. 12 OECD-MA oder als unter Art. 7 OECD-MA zu subsumierendes Service Fee zu qualifizieren ist. Die Beantwortung dieser Frage ist deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil viele bilaterale DBA – anders als Art. 12 OECD-MA – ein eingeschränktes Besteuerungsrecht für den Quellenstaat vorsehen. Dies gilt auch für österreichische DBA. Eine Quellenbesteuerung kann daher u. a. dadurch vermieden werden, dass eine Leistung als nicht unter die dem Art. 12 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Definition des Begriffs „Lizenzgebühren" fällt. De Sousa da Camara (ET 2000, 123 ff.) berichtet über zwei diesbezügliche Verfahren, die vom französischen Höchstgericht kontrovers entschieden wurden. Den vom französischen Höchstgericht herangezogenen Argumenten sollte jedoch auch in der österreichischen Beratungspraxis Augenmerk geschenkt werden.