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Gastspiel eines tschechischen Nationaltheaters
(BMF) – Die Rechtslage, die bei Gastspielen eines tschechischen Nationaltheaters zu beachten ist, wurde bereits in EAS 953 beschrieben. EAS 738 enthält weiterführende Hinweise bezüglich der praktischen Durchführung einer Antragsveranlagung.
Daraus läßt sich keine Notwendigkeit erkennen, daß von den 300 Mitwirkenden Einzelanträge gestellt und 300 Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht werden müssen. Vielmehr wird sich empfehlen, daß zunächst durch den Rechtsträger des ausländischen Theaters eine Antragsveranlagung beantragt wird; im Rahmen der hiefür einzubringenden Steuererklärung muß der gesetzlich vorgesehene Besteuerungsnachweis für jene Mitwirkenden erbracht werden, für deren Einkünfte auf Grund von Artikel 17 des mit Tschechien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen worden ist (es sind dies die Einkünfte aller darstellenden Mitwirkenden, wie die Gesangssolisten, die auftretenden Chor-, Orchester- und Ballettmitglieder sowie die Statisten, nicht hingegen die Techniker, Inspizienten, Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner, Schminkmeister usw.).
Dieser Besteuerungsnachweis kann gemäß Ziffer 4 der EAS 738 i. V. m. Z 3.2 lit. b AÖFV Nr....