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Moderator einer deutschen Unterhaltungssendung
Schließt ein in Österreich ansässiger Künstler mit einer deutschen Fernsehanstalt einen Vertrag über seine Mitwirkung an einer deutschen Unterhaltungsshow ab, so unterliegen die Vergütungen, die er für die Abhaltung dieser Show erzielt, der deutschen Besteuerung und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Die Rechtsgrundlage hiefür ist in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz (bei Einstufung des Vertrages als Werkvertrag) bzw. in Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland (bei Einstufung des Vertrages als Dienstvertrag) gegeben. Werden bei dieser Show auch Filme vorgeführt, die mit dem Künstler in Frankreich gedreht worden sind, dann ist damit zu rechnen, daß auch Frankreich Besteuerungsrechte an den auf diese Tätigkeit entfallenden Vergütungsanteil in Anspruch nimmt und die Berechtigung hiefür auf Artikel 17 Abs. 1 DBA-Österreich/Frankreich stützt. Aus dem Zusammenwirken der zitierten Bestimmungen der beiden Abkommen kann gegenüber den beiden Staaten das Anrecht auf eine konfliktfreie Vergütungsaufteilung abgeleitet werden.
Erhält der Künstler als freiberuflich Tätiger darüberhinaus Zahlungen, die weder mit der deutschen Unterhaltungsshow noch mit den vorgelagerten Filmaufnahmen unmitt...