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Britische Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen britischer Kapitalgesellschaften unterliegen keiner der österreichischen Kapitalertragsteuer vergleichbaren Abzugsbesteuerung; Ausschüttungen lösen allerdings eine „im voraus zu zahlende britische Körperschaftsteuer" (Advance Corporation Tax – ACT) aus, die – zur Vermeidung bzw. Milderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf Gesellschafts/Gesellschafterebene – nicht nur für britische Anteilseigner, sondern nach Maßgabe der DBA-Bestimmungen auch für in Österreich ansässige Anteilseigner einen Entlastungsanspruch eröffnet; im Fall der aus Großbritannien in das DBA-Ausland fließenden Dividenden ist dieser Anspruch allerdings nach Maßgabe der jeweiligen Abkommensbestimmungen begrenzt.
In Österreich ansässige natürliche Personen sind gemäß Art. 10 Abs. 4 (ii) des DBA-Großbritannien berechtigt, diesen (begrenzten) Entlastungsanspruch durch Antrag auf Steuerrückerstattung geltend zu machen. Rückerstattungsfähig ist jener britische Steuerbetrag, der 15% der um die ACT erhöhten Dividendenausschüttung übersteigt.
Ist eine österreichische KG (Gesellschafter sind zwei inländische GmbHs zu 65% und 15% und eine natürliche Person zu 20%) an einer britischen Limited Liab...