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Bauüberwachung im ausschließlichen Interesse des Bauherren
Wird aus Anlaß der Errichtung einer inländischen Betriebsanlage samt Betriebsgebäuden und Nebengebäuden vom deutschen Bauherren einer deutschen Arbeitsgemeinschaft (ARGE-Partner sind zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine deutsche Personengesellschaft) der Auftrag erteilt, ausschließlich in seinem Interesse die ordnungsgemäße Anlagenerrichtung begleitend zu kontrollieren, dann erscheint nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen die Auffassung vertretbar, daß für die deutsche ARGE keine Mitwirkung an der inländischen Bauausführung vorliegt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die mit jeder Bauausführung verbundenen Kontrollfunktionen hiedurch nicht vom anlagenerrichtenden Unternehmen auf die deutsche ARGE übergehen.
S. 518Wenn die von der deutschen ARGE wahrzunehmenden Bauherrenfunktionen teils vor Baubeginn erbracht werden (Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Erstellung des Ausschreibungskonzeptes und der Ausschreibungsunterlage, Angebotserstellungs- und Zuschlagsphase, begleitende Kontrolle des anlagenerrichtenden Generalunternehmers während der Planungsphase), teils als Kontrolle in der Errichtungsphase und der anschließenden Testphase ausgeübt werden und schlie...