Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einzelheiten zur Begründung einer Montagebetriebsstätte - Art. 5 Abs. 2 DBA Deutschland-Schweiz
Nach dem vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt erhielt ein schweizerisches Unternehmen den Auftrag, in Deutschland eine Anlage zu liefern, zu montieren und für deren Inbetriebnahme zu sorgen. In seiner Entscheidung ging der BFH in detaillierter Form auf die Voraussetzungen zur Begründung einer Montagebetriebsstätte nach deutschem innerstaatlichem Recht sowie nach dem DBA Deutschland-Schweiz ein. Die vom BFH dabei zugrundegelegten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Eine Montage beginnt nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist. Als Montagearbeiten sind dabei auch solche Arbeiten anzusehen, die der unmittelbaren Vorbereitung der eigentlichen Montage dienen.
2. Ist eine Montage Bestandteil eines Werklieferungsvertrags und ist in diesem Vertrag eine Abnahme des fertigen Werks unter Mitwirkung des Montageunternehmens vorgesehen, so endet die Montage frühestens mit der Abnahme.
3. Werden Montagearbeiten vor dem Abschluß der Montage aus im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so wird hierdurch der...