Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH: Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen von Tierärzten am Sitzort
Der Linthorst (IStR 1997, 301) entschieden, daß als Ort der hauptsächlich und gewöhnlich von Tierärzten erbrachten Leistungen der Ort gilt, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Im Verfahren ging es um eine Gesellschaft, die eine Praxis für allgemeine Tierheilkunde in den Niederlanden betreibt. Die Gesellschaft erbrachte im Jahr 1994 tierärztliche Leistungen an in Belgien niedergelassene Unternehmer (Viehmäster). Fraglich war, ob im vorliegenden Fall Art. 9 Abs. 2 lit. c dritter oder vierter Gedankenstrich der 6. MWSt-RL oder die Sitzbesteuerung nach Art. 9 Abs. 1 der 6. MWSt-RL anwendbar sei. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der 6. MWSt-RL wäre der Ort der Dienstleistung, die in der Begutachtung oder in Arbeiten an beweglichen Gegenständen besteht, an jenem Ort gelegen, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt worden sind (im vorliegenden Fall also in Belgien).
Der EuGH stellt zunächst zum Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des Art. 9 der 6. MWSt-RL fest, daß Art. 9 Abs. 2 der 6. MWSt-RL eine Reihe besonderer Anknüpfungspunkte enthält, hingegen in Art. 9 Abs. 1 der 6. MWSt-RL die allgemeine...