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SWI 6, Juni 1997, Seite 279

Progressionsvorbehalt bei gleichzeitiger innerstaatlicher und abkommensrechtlicher Befreiung

Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige bezog eine Invalidenpension der französischen Fremdenlegion. Die Pensionszahlungen waren in Deutschland nach innerstaatlichem Recht gemäß § 3 Nr. 6 dEStG von der Einkommensteuer befreit. Gleichzeitig war das Besteuerungsrecht für die Pensionszahlungen gemäß Art. 14 DBA Deutschland - Frankreich dem Kassenstaat (Frankreich) zugewiesen, wogegen Deutschland gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a Satz 2 des DBA die Pensionseinkünfte zu befreien hatte. Im Gegensatz zur innerstaatlichen Befreiung nach § 3 Nr. 6 dEStG erfolgt die abkommensrechtliche Befreiung der Pensionseinkünfte jedoch nur unter Progressionsvorbehalt. Finanzamt und Finanzgericht nahmen daraufhin bei der Besteuerung des übrigen Einkommens des Steuerpflichtigen den vom DBA Deutschland - Frankreich vorgesehenen Progressionsvorbehalt wahr.

Der BFH gelangte allerdings zum gegenteiligen Ergebnis: In das für die Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu ermittelnde Einkommen des Steuerpflichtigen können solche Einkünfte nicht einfließen, für die schon nach innerstaatlichem deutschen Steuerrecht eine Befreiung gegeben ist. Im konkreten Fall ist die Befreiung nach § 3 Abs. 6 dEStG anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Invalidenpe...

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