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SWI 6, Juni 1997, Seite 237

Erwerb ungarischer GmbH-Beteiligungen durch deutsche Investoren über inländische Niederlassungen

1. Beteiligungserwerb durch einen deutschen Einzelunternehmer:

Erwirbt ein in Deutschland ansässiger Einzelunternehmer im Wege seiner in Österreich unterhaltenen und im Firmenbuch protokollierten Zweigniederlassung eine wesentliche Beteiligung an einer ungarischen GmbH und gehört diese Beteiligung zum sogenannten „gewillkürten Betriebsvermögen" dieser österreichischen Betriebstätte, dann sind die aus dieser ungarischen Beteiligung erzielten Gewinnausschüttungen dem steuerpflichtigen Gewinn der inländischen Betriebstätteneinkünfte zuzurechnen.

Der Umstand, daß der deutsche Einzelunternehmer in Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügt, bewirkt, daß nicht nur das deutsch-ungarische (DBA-D/H), sondern auch das österreichisch-ungarische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Ö/H) zur Anwendung gelangt. Ungarn ist demzufolge verpflichtet, seine Quellenbesteuerung hinsichtlich der Gewinnausschüttungen auf 5% (nach dem günstigeren DBA-D/H) herabzusetzen; diese ungarische Quellensteuer ist sodann gemäß Art. 23 DBA-Ö/H auf S. 238die österreichische Einkommensteuer anzurechnen. Deutschland ist gemäß Art. 4 DBA-Ö/D verpflichtet, die im österreichischen Betriebstättengewinn enthaltenen ungarischen Gewinnau...

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