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SWI 6, Juni 1997, Seite 240

Tschechische Immobilien-k.s.

Sind in Österreich ansässige Personen an einer tschechischen k.s. beteiligt, die einer inländischen KG entspricht und die eine gewerbliche Grundstücksverwertung betreibt, dann sind die hiebei erzielten Gewinnanteile nach Art. 7 DBA-CSSR in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auf der Grundlage der „Bilanzbündeltheorie" auch für Sondervergütungen (Zinsen), die die österreichischen Gesellschafter für Gesellschafterdarlehen erhalten; und zwar vor allem dann, wenn dies auch auf tschechischer Seite korrespondierend so gehandhabt wird und sonach kein negativer Qualifikationskonflikt entsteht.

Allerdings wird - wie bereits in EAS 1042 (in diesem Heft, Seite 280) zum Ausdruck gebracht wurde - zu beachten sein, daß die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften und die hiebei laufend auftretenden „Qualifikationskonflikte" zur Zeit im Rahmen der Arbeiten des Fiskalkomitees der OECD einer vertieften Untersuchung unterzogen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß hiebei ein Ergebnis erzielt wird, das Österreich nötigt, die in Form von Sondervergütungen gezahlten Zinsen als unter Art. 11 DBA-CSSR fallend anzusehen, mit der Folge, daß dann in...

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