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Auslagerung von Bankaktivitäten auf eine ausländische Non-Profit-Konzerngesellschaft
Werden bestimmte abwicklungstechnische Serviceleistungen eines inländischen Bankbetriebes auf eine speziell für die Erfüllung solcher Tätigkeiten gegründete Non-Profit-Konzerngesellschaft übertragen, wobei Dienstnehmern dieser Non-Profit-Konzerngesellschaft Handlungsvollmacht zur Unterzeichnung von Kreditbriefen im Namen der österreichischen Bank im Rahmen der Akkreditivabwicklung erteilt wird, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen hiedurch keine „Vertreterbetriebstätte" der österreichischen Bank in dem betreffenden ausländischen Staat begründet. Dies deshalb, weil die Erteilung einer „Abschlußvollmacht" im Sinn von DBA-Bestimmungen, die Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA nachgebildet sind, nur dann zu einer Vertreterbetriebstätte führt, wenn hiedurch die umsatzbegründenden „Output"-Geschäfte eines Unternehmens unterstützt werden, nicht aber, wenn hiedurch „Input"-Geschäfte getätigt werden.
Werden diese Gesichtspunkte auf das Akkreditivgeschäft der Banken übertragen, dann wird der Bankumsatz durch die Geschäftsbeziehung mit dem inländischen Importeur, nicht aber durch die Ausstellung des Kreditbriefes gegenüber dem ausländischen Exporteur (bzw. gegenüber dessen Hausbank) erzielt. Denn...