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Kurzfristige Inlandstätigkeit eines Dienstnehmers der deutschen Niederlassung eines US-Unternehmens
Wurde im Jahr 1996 ein in Deutschland ansässiger Diplomphysiker, der bei der deutschen Niederlassung eines US-Unternehmens angestellt ist, kurzfristig in Österreich beruflich tätig, dann sind jene Bezugsteile, die auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen, gemäß Art. 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen, und es steht das Besteuerungsrecht daran Österreich zu.
Dieses durch das Abkommen Österreich übertragene Besteuerungsrecht kann jedoch mangels Bestandes einer inländischen „Lohnsteuerbetriebstätte" des ausländischen Arbeitgebers nur im Wege der Steuerveranlagung wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck müßte Kontakt mit jenem österreichischen Finanzamt aufgenommen werden, in dessen Bereich die inländische berufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt worden ist. Ein inländisches Veranlagungsverfahren würde allerdings nur bei Überschreiten der für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Erklärungsgrenzen stattfinden; diese Grenze betrug 1996 37.000 S. (EAS 1055 v. )