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Pauschalhonorar an eine deutsche Konzertagentur mit US-Künstleranteil
Schließt eine österreichische Konzertagentur mit einer deutschen Konzertagentur einen Vertrag über einen inländischen Auftritt einer US-Künstlerin ab, dann ist die US-Künstlerin jedenfalls nach Art. X Abs. 2 DBA-USA mit der für ihren Auftritt bezogenen Gage in Österreich steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 3.000 US-$ überschritten wird. Die österreichische Konzertagentur ist steuerabzugspflichtig, wenn die deutsche Agentur funktionell als „Agentur", d. h. in bloßer Vermittlungsfunktion, tätig wird.
Ist es jedoch so, daß die deutsche Agentur als alleiniger Vertragspartner der US-Künstlerin auftritt, sodaß das von der österreichischen Konzertagentur gezahlte Pauschalhonorar insgesamt (sonach auch hinsichtlich des „Künstlerteiles") eine in Deutschland steuerpflichtige Betriebseinnahme der deutschen Konzertagentur darstellt, dann ist dieser Einkünftefluß an die deutsche Konzertagentur insgesamt gemäß Art. 4 DBA- Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen; mithin kann in diesem Fall die österreichische Konzertagentur nach der geltenden Rechtslage die Einbehaltung der Abzugsteuer unterlassen. (EAS 1049 v. )