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SWI 6, Juni 1997, Seite 256

Auslagerung von Auslandsaktivitäten in eine schweizerische Gesellschaft

(BMF) - Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft zu 50% an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, deren Aufgabe im Halten von Auslandsbeteiligungen sowie in Aktivitäten wie

- Bau und Errichtung von Kraftwerksanlagen,

- Grundstücksdevelopment für Industrie-, Gewerbe- und Wohnzwecke,

- Konsulententätigkeit in Finanzierungsfragen,

- treuhändige Abwicklung von Durchfuhrgeschäften,

besteht, wobei sich diese Aktivitäten primär auf Zentral- und Osteuropa sowie den Nahen Osten erstrecken, dann läßt dieses Sachverhaltsbild vorerst keine Bedenken in Bezug auf einen drohenden „switch-over" von der Steuerfreistellung zum Anrechnungsverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 KStG aufkommen; insbesondere dann nicht, wenn weder Zins-, noch Miet-, noch Lizenzeinnahmen anfallen werden.

Das Halten und Veräußern der (wesentlichen) Auslandsbeteiligungen stellt zwar nach allgemeiner Terminologie ebenfalls „Passiveinkünfte" dar, doch sind diese nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 KStG und der hiezu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 nicht als schädlich eingestuft, weil diesfalls die Steuerfreiheit auch bei unmittelbarem Halten und Veräußern durch die österreichische Kapitalgesellschaft gegeben wäre. Nur dann, wenn es um Beteili...

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