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SWI 6, Juni 1997, Seite 279

Zwischenschaltung einer Verwertungsgesellschaft bei der Erzielung von Lizenzgebühren

Nach dem Sachverhalt hatte eine niederländische Gesellschaft (BV) von einer auf der Isle of Man ansässigen Gesellschaft (Ltd.) das Recht erworben, den Namen eines deutschen Tennisspielers im Wege von Lizenzgewährungen zu vermarkten. Die BV mußte dabei jeden einzelnen Lizenzvertrag der Ltd. zur Genehmigung vorlegen und zwischen 95 und 98% der von ihr aus der Lizenzgewährung erzielten Nettoeinnahmen an die Ltd. weiterleiten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts besteht im vorliegenden Sachverhalt die Tätigkeit der niederländischen BV nicht in der Vermarktung des Namens des Sportlers, sondern vielmehr lediglich in einer Vermittlungs- und Inkassotätigkeit. Im Ergebnis kann die BV daher auch keine Lizenzgebühren i. S. v. Art. 15 DBA Deutschland - Niederlande erzielen. Die Einstufung als reine Vermittlungs- und Inkassotätigkeit ergibt sich daraus, daß die BV bei der Vermarktung des Namens nicht frei ist, sondern vielmehr engen Bindungen (nämlich der Genehmigungspflicht durch die Ltd.) unterliegt. Weiters deutet auch die Verpflichtung der BV zur Weiterleitung des ganz überwiegenden Teils der „Lizenzgebühren" an die Ltd. darauf hin, daß in Wahrheit nicht die BV, sondern die Ltd. den Namen des Tennisspielers vermarktet...

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