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Die steuerliche Verlustverrechnung in der Slowakei
LOSS CARRYFORWARD IN THE SLOVAK REPUBLIC
In the Slovak Republic the loss of the past year of assessment may, in some cases and with some limitations, be deducted from a company's taxable income. Michael Mutz and Zuzana Barcajova take a stance on the conditions and limitations. In doing so, they pay special attention to the opportunities of taxation planning. Some peculiarities of companies in the Slovak Republic are also pointed out.
I. Allgemeine Verlustverrechnung
In der Slowakischen Republik besteht gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit, den Verlust des letzten Veranlagungsjahres gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre (20% pro Jahr) von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Diese Regelung kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 1993 angewendet werden.
Besteht in einem Jahr ein Verlust, so ist die Steuerbemessungsgrundlage Null, weswegen der Verlust des Vorjahres nicht verrechnet werden kann und verlorengeht. Verluste können daher nicht vorgetragen werden, sondern nur verwendet werden, wenn auf ein Verlustjahr ein Gewinnjahr folgt.
Die Ermittlung des Verlustes hat nach den §§ 23 bis 33 (Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessung) zu erfolgen (§ 34 Abs. 3). Bei der Ermittlung des Verlustes können begünstigte Spenden nicht in Abzu...