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SWI 2, Februar 1997, Seite 87

Unterschiedliche Erbschaftsbesteuerung bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht gerechtfertigt

Nach dem Sachverhalt hatte ein in den Niederlanden ansässiger Erbe von seinem in der Schweiz ansässigen Großvater unter anderem eine in Deutschland gelegene Liegenschaft geerbt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 dErbStG (vgl. § 6 Abs. 1 Z 2 öErbStG) unterlag der Erbanfall insoweit der deutschen beschränkten Erbschaftssteuerpflicht, die auch nach dem Erbschaftssteuer-DBA Deutschland-Schweiz aufrechterhalten werden konnte. Bei der deutschen Erbschaftssteuerveranlagung konnte der Erbe gemäß § 10 Abs. 6 dErbStG (vgl. § 20 Abs. 5 öErbStG) die ihn treffenden Nachlaßverbindlichkeiten nur insoweit abziehen, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in Deutschland steuerpflichtigen Inlandserwerb standen. Weiters stand dem Erben gemäß § 16 Abs. 2 dErbStG (vgl. § 14 Abs. 2 öErbStG) nur ein eingeschränkter Freibetrag zur Verfügung.

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, daß die geschilderten Differenzierungen bei der Erbschaftsbesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wären. Die bei beschränkter Steuerpflicht eingeschränkte Möglichkeit zum Schuldenabzug bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs korrespondiere mit der ebenfalls bloß eingeschränkten Erfassung des E...

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