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Anrechnung der tschechischen Dividendensteuer auf die österreichische Mindestkörperschaftsteuer
Bezieht eine österreichische Holdinggesellschaft Gewinnausschüttungen von ihrer tschechischen Tochtergesellschaft, die in Tschechien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterzogen werden, dann ist gemäß Artikel 23 DBA-CSSR diese tschechische Quellensteuer auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die tschechischen Gewinnausschüttungen entfällt.
Fällt im Jahr des Bezuges der Gewinnausschüttung bloß Mindestkörperschaftsteuer an, dann belastet diese im wirtschaftlichen Ergebnis diesen - an sich nach § 10 Abs. 2 KStG steuerfreien - Einkünftezufluß. Durch abkommensgemäße Anrechnung kann jedoch die in diesem Jahr eintretende Doppelbesteuerung beseitigt werden. Sollten in einem Folgejahr steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden und Regelkörperschaftsteuer anfallen, dann würde nur mehr die um die DBA-Anrechnung gekürzte Mindestkörperschaftsteuer auf diese Steuer anzurechnen sein. (EAS 985 v. ).